Satzung des ABB e.V. Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "ABB e.V. Lohnsteuerhilfeverein".
2. Sitz und Gerichtsstand sind Bremerhaven.
3. Der Verein ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik tätig.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel, Aufgaben

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung gegenüber den Mitgliedern bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
2. Er leistet seinen Mitgliedern Hilfe
- in Steuersachen, die sich ausschließlich aus dem für Lohnsteuerhilfevereine geltenden Abschnitt des Steuerberatungsgesetzes ergeben,
- im Verkehr mit den Finanzbehörden,
- im Verkehr mit den Finanzgerichten nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit.
3. Leiter einer Beratungsstelle kann nur werden, wer nach einer bestandenen Gehilfenprüfung im steuer- oder wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Beruf auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens 3 Jahre hauptberuflich gearbeitet hat oder mindestens 3 Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts tätig gewesen ist. Ausbildungszeiten bleiben dabei unberücksichtigt.
4. Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen unter Beachtung der amtlichen Werberichtlinien ausgeübt. Eine andere wirtschaftliche Tätigkeit darf im Zusammenhang mit der Hilfeleistung nicht ausgeübt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können nur Arbeitnehmer werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2a. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages wirksam. Neben Aufnahmegebühr und Beitrag werden keine weiteren Entgelte erhoben.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) bei Austritt. Der Austritt muß dem Vorstand des Vereins bis spätestens zum 30.09. zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
b) durch Ausschluß bei vereinsschädigem oder satzungswidrigem Verhalten. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand.
c) durch Tod.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Beitragspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht, sind zur Abgabe von Anträgen in der Mitgliederversammlung berechtigt.
2. Die Mitglieder erhalten durch den Verein Hilfe gemäß § 2 dieser Satzung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen,
b) der Jahresbeitrag ist pünktlich zum 15.Januar e. j. Jahres zu zahlen.
c) Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Steuerakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Gegen Auslagenersatz in Höhe von € 3,00 je Seite hat das Mitglied Anspruch auf Auszüge seiner Steuerakte. Kosten für Finanzgerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Kosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
(wie Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) entstehen, sind durch das den Rechtsbehelf führende Mitglied selbst zu tragen.
Gleiches gilt für Gebühren, die aufgrund der Einholung einer Verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 - 5 AO erhoben werden. Auf Antrag des Mitgliedes kann nach einer Entscheidung des Vorstandes eine Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung durch den Verein erfolgen.
5. Schadensersatzansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein wegen Schäden aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung oder fahrlässiger steuerlicher Falschberatung verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides an das Mitglied.

6. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur erfüllung des Vereinszweckes ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklärt sich das Mitglied insofern damit einverstanden, dass ihm ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszweckes lediglich per E-Mail übermittelt werden.

§ 5 Organe

die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 6 Geschäftsprüfung

1. Jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben durch einen Geschäftsprüfer festzustellen. Als Geschäftsprüfer kann nur bestellt werden, der die Voraussetzungen des § 22 Abs. StBerG erfüllt.
2. Der Geschäftsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen und auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Der Vorstand leitet innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Abschrift an die Senatorin für Finanzen in Bremen.
4. Innerhalb von sechs Monaten ist den Mitgliedern schriftlich über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes Kenntnis zu geben.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Erteilung der Entlastung für den Vorstand
c) Beschlußfassung über vorliegende Anträge auch zur Satzung
d) Wahl des Vorstandes
e) Genehmigung der vom Vorstand beschlossenen Beiträge und Aufnahmegebühren.
f) Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
g) Alle Verträge (z.B. Mietverträge, Verträge mit Beratungsstellenleitern) insbesondere Verträge mit Angehörigen und Ehegatten des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter.
2. Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlvorgang erforderlich.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern und wird durch den Vorsitzenden oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied(Geschäftsführer) repräsentiert.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 - 670 BGB entsprechende Anwendung. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens; er soll die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwirklichen und den Verein ausbauen und zu festigen.
4. Der Vorstand kann Mitarbeiter einstellen.
5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Vorstand eine zentrale Geschäftsstelle bereit. Diese wird von einem Geschäftsführer geleitet, wenn nicht ein Vorstandsmitglied diese Aufgaben wahrnimmt.
6. Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung sämtlicher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben entstehen und auf eine Vergütung für seine Tätigkeit.

§ 10 Vertretungsmacht

Der Vorsitzende oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Beschlüsse der Mitglieder Versammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluß der eine Satzungsänderung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung und Bedarf einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei ist über die Verwendung des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
2. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.

Die vorstehende Satzung liegt der Eintragung des Amtsgerichts Bremerhaven vom 23.03.2001 Vr 1035 zugrunde.

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